Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit von mmsda und Werbungtreibenden

Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen mmsda GmbH (nachstehend "mmsda") und ihren Auftraggebern (nachstehend "Werbungtreibende") zu verstehen. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den vorliegenden und allen künftigen Verträgen zwischen mmsda und Werbungtreibenden zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Werbungtreibenden werden nur Bestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


1 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

mmsda verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimniße mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus.


2 Erfüllung des Auftrages

mmsda arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten und ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraußetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Intereßen des Werbungtreibenden insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter in jeder möglichen Form zu vertreten.


3 Konkurrenzaußchluß

mmsda verpflichtet sich, die Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren, und gewährt auf Verlangen Konkurrenzaußchluß für im einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen. Mit der Einräumung eines Konkurrenzaußchlußes durch mmsda korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.


4 Durchführung des Auftrages

Bei Auftragsdurchführung ist mmsda verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen und ihm die vorgeschlagenen Werbemittel und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. mmsda überwacht die ordnungsgemäße Durchführung allernahmen. Es steht im Ermeßen von mmsda, für die Ausführung seiner Grundleistungen ihm geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Bei längerfristigen Projekten behält sich mmsda das Recht zur Zwischenabrechnung erbrachter Leistungen vor. Werden von mmsda im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet mmsda für die Angebotseinholung aufgewendete Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftag über mmsda abgewickelt, berechnet er 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale zzgl. Zeitaufwand. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt mmsda gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. mmsda tritt lediglich als Mittler auf.


5 Präsentationen

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch mmsda mit dem Ziel des Vertragsabschlußes mit dem Werbungtreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftrag dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von mmsda im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei mmsda. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 9 auf den Auftraggeber über.


6 Honorar

Wird das Honorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muß das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von mmsda erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet mmsda seinen Aufwand entsprechend der in der Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.


7 Informationen und Unterlagen

Der Werbungtreibende verpflichtet sich, mmsda rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbungtreibende verpflichtet sich, mmsda nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.


8 Honorierung Sofern die Honorierung von mmsda nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste von mmsda. Im Honorar sind die Leistungen für die Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung enthalten. Das Honorar für Werbetext kann gesondert berechnet werden. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten, Kuriere und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand. mmsda ist in jedem Fall berechtigt, angemeßene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistungen orientiert. Kommt eine von mmsda ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch von mmsda davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und überwachungsaufwand von mmsda wird bei Berechnung durch mmsda von den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte zuzüglich der Bearbeitungspauschale (wie 4) getragen.


9 Nutzungs- und sonstige Rechte

Alle mit den gelieferten Arbeiten von mmsda zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt mmsda im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei mmsda.


10 Eintragungs- und Schutzfähigkeit

Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens mmsda nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.


11 Verwendung von Vorschlägen

Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von mmsda im Angebotßtadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.


12 Haftung

mmsda haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrläßiges Verhalten. In anderen Fällen tritt mmsda seine Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbungtreibenden ab. mmsda selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrläßigkeit. Terminvereinbarungen werden von mmsda mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist mmsda lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschloßen. Nach Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist mmsda von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen läßt, entfällt jede Haftung von mmsda. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist mmsda nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu laßen.


13 Zahlung des Honorars

Mit der Zahlung des Honorars einschließlich der Lizenz für die übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung hierüber hinaus auch nach Ablauf des Vertrages und auch wenn kein Anspruch auf Urheberschutz erhoben wird oder erhoben werden kann, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten als mitübertragen, sofern nicht besonderer Abschluß erfolgt. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum von mmsda und sind auf Wunsch in angemeßener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende. mmsda ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in seiner Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen. Jeweils drei Belegexemplare sind mmsda nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.


14 Entgelt und Zahlungsbedingungen

Das Honorar inkl. evtl. verauslagter Kosten sowie Werbemittelrechnungen zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer sind sofort nach Rechnungslegung rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugßchadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Rechnungen werden dem Kunden kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung gestellt (nachfolgend "e-Rechnung" genannt). Der Kunde erhält eine an seine Email-Adreße gerichtete e-Rechnung. Mit Erhalt dieser Email gilt die e-Rechnung als zugegangen. Sofern der Kunde anstelle der e-Rechnung eine Rechnung in Papierform wünscht, wird hierfür je Versand eine Gebühr von 2,00 EUR fällig. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein nach 14 UStG vorsteuerabzugsberechtigter Kunde seinem zuständigen Finanzamt auf deßen Verlangen eine Rechnung in Papierform vorlegen muß. Sämtliche Vergütungen werden spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Zugang der e-Rechnung bzw. der Rechnung in Papierform fällig und sind ohne Abzug zahlbar. mmsda zieht den Rechnungsbetrag per Einzugsermächtigung vom Konto des Kunden fünf Tage nach Zugang der e-Rechnung bzw. der Papierrechnung ein. Für jede mangels Deckung vom Kunden verschuldete Rücklastschrift erhebt mmsda ein Dienstleistungsentgelt in Höhe der jeweils von der Bank des Kunden gegenüber mmsda erhobenen Gebühr.


15 Wirksamkeit

Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zuläßige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.


16 Gerichtßtand

Erfüllungsort und Gerichtßtand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Heidelberg.


17 Anwendbares Recht

Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältniße mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.